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   BFH, 23.09.2009 - VII R 42/07   

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BFH, 23.09.2009 - VII R 42/07 (https://dejure.org/2009,3919)
BFH, Entscheidung vom 23.09.2009 - VII R 42/07 (https://dejure.org/2009,3919)
BFH, Entscheidung vom 23. September 2009 - VII R 42/07 (https://dejure.org/2009,3919)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    ZK Art. 12; KN Kap. 84 Anm. 5 E, Unterpos. 8471 60 80, Unterpos. 8471 80 00, Unterpos. 8528 22 00, Unterpos. 8543 89 97
    Einreihung eines Graustufenmonitors

  • openjur.de

    Einreihung eines Graustufenmonitors; Verarbeitung digitalisierter Bilder ist Datenverarbeitung; Maschinen mit "eigener Funktion"; Abgrenzung von Monitoren; Tarifierung von in Computer einzusteckenden Karten

  • IWW
  • Judicialis

    ZK Art. 12; ; KN Kap. 84 Anm. 5 E; ; KN Kap. 84 Unterpos. 8471 60 80; ; KN Kap. 84 Unterpos. 8471 80 00; ; KN Kap. 84 Unterpos. 8528 22 00; ; KN Kap. 84 Unterpos. 8543 89 97

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZK Art. 12; KN Kap. 84 Anm. 5 E
    Wiedergabe von aus anderen Quellen als von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine stammenden Bildern als "eigene Funktion" eines Monitors i.S.d. Anm. 5 E zu Kap. 84 Kombinierten Nomenklatur (KN); Ausführung einer anderen Funktion als Datenverarbeitung durch einen ...

  • rechtsportal.de

    ZK Art. 12; KN Kap. 84 Anm. 5 E
    Wiedergabe von aus anderen Quellen als von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine stammenden Bildern als "eigene Funktion" eines Monitors i.S.d. Anm. 5 E zu Kap. 84 Kombinierten Nomenklatur (KN); Ausführung einer anderen Funktion als Datenverarbeitung durch einen ...

  • datenbank.nwb.de

    Einreihung eines Graustufenmonitors; Verarbeitung digitalisierter Bilder ist Datenverarbeitung; Maschinen mit "eigener Funktion"; Abgrenzung von Monitoren; Tarifierung von in Computer einzusteckenden Karten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tarifierung eines Graustufenmonitors

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Graustufenmonitore - und ihre zollrechtliche Einreihung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiedergabe von aus anderen Quellen als von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine stammenden Bildern als "eigene Funktion" eines Monitors i.S.d. Anm. 5 E zu Kap. 84 Kombinierten Nomenklatur (KN); Ausführung einer anderen Funktion als Datenverarbeitung durch einen ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 8428 UPos 5910, KN Pos 8543 UPos 7090, KN Pos 8471 UPos 6080, KN Pos 8471 UPos 8000
    Einreihung; Tarifierung; Verbindliche Zolltarifauskunft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 570
  • DB 2010, 152
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.02.2009 - C-376/07

    Kamino International Logistics - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - VII R 42/07
    Nur solche Geräte, deren Funktion nicht zur Datenverarbeitung gehört, führen eine "eigene Funktion" i.S. der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN aus (EuGH-Urteile in HFR 2009, 328, Rz 33, 36; und vom 19. Februar 2009 C-376/07 --Kamino--, ZfZ 2009, 217, Rz 38, 39).

    Dass ein Monitor in der Lage ist, auch andere Bilder als solche wiederzugeben, die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine stammen, verleiht ihm somit keine "eigene Funktion" (EuGH-Urteil in ZfZ 2009, 217, Rz 40).

    Die Einreihungsverordnung (EG) Nr. 2171/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 (ABlEU Nr. 1 346/7), auf deren Anhang --Nr. 2-- das HZA in diesem Zusammenhang verweist, betrifft eine andere Ware und dürfte sich im Übrigen in Anbetracht der Einreihungsgrundsätze der EuGH-Urteile in HFR 2009, 328 und in ZfZ 2009, 217 nicht aufrechterhalten lassen.

    8471 KN gehört, weil er die drei Voraussetzungen der Anm. 5 B Buchst. a bis c zu Kap. 84 KN erfüllt, nämlich von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art, an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar und in der Lage ist, Daten in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind (vgl. EuGH-Urteil in ZfZ 2009, 217, Rz 41).

    Nach dem EuGH-Urteil in ZfZ 2009, 217 (Rz 56 bis 61) erfolgt die Abgrenzung von Monitoren der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art einerseits und Fernsehbildschirmen oder Videomonitoren andererseits nicht nach ihrer tatsächlichen Verwendung, sondern nach den Funktionen, die sie auszuführen fähig sind, d.h. nach ihren objektiven technischen Merkmalen und Eigenschaften gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zur Pos.

  • EuGH, 11.12.2008 - C-362/07

    Kip Europe u.a. - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - VII R 42/07
    8471 KN ausgewiesen werden, auch wenn sie die Voraussetzungen der Anm. 5 B zu Kap. 84 KN erfüllen (vgl. EuGH-Urteil vom 11. Dezember 2008 C-362/07 und C-363/07 --Kip Europe u.a.--, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 328, Rz 42; Senatsurteil vom 21. November 2002 VII R 57/01, BFH/NV 2003, 525, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2003, 161).

    Nur solche Geräte, deren Funktion nicht zur Datenverarbeitung gehört, führen eine "eigene Funktion" i.S. der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN aus (EuGH-Urteile in HFR 2009, 328, Rz 33, 36; und vom 19. Februar 2009 C-376/07 --Kamino--, ZfZ 2009, 217, Rz 38, 39).

    Die Einreihungsverordnung (EG) Nr. 2171/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 (ABlEU Nr. 1 346/7), auf deren Anhang --Nr. 2-- das HZA in diesem Zusammenhang verweist, betrifft eine andere Ware und dürfte sich im Übrigen in Anbetracht der Einreihungsgrundsätze der EuGH-Urteile in HFR 2009, 328 und in ZfZ 2009, 217 nicht aufrechterhalten lassen.

  • EuGH, 07.06.2001 - C-479/99

    CBA Computer

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - VII R 42/07
    Der Monitor erfüllt somit die Funktion der Darstellung von Signalen, die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine ausgehen, denn die Verarbeitung digitalisierter Bilder ist Datenverarbeitung (vgl. EuGH-Urteile vom 18. Dezember 1997 C-382/95 --Techex--, Slg. 1997, I-7363, ZfZ 1998, 161; vom 7. Juni 2001 C-479/99 --CBA--, Slg. 2001, I-4391, ZfZ 2001, 301).

    Der EuGH hat bereits entschieden, dass in Computer einzusteckende Karten (Netzwerk-, Grafik- oder Soundkarten) oder andere Netzwerkausrüstungen Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen sind, da sie keine andere Funktion als Datenverarbeitung ausführen und nicht ohne ihren Einsatz in einem Computer funktionieren können (vgl. EuGH-Urteile vom 19. Oktober 2000 C-339/98 --Peacock--, Slg. 2000, I-8947, ZfZ 2001, 15; vom 10. Mai 2001 C-463/98 --Cabletron Systems--, Slg. 2001, I-3495, ZfZ 2001, 268; in Slg. 2001, I-4391, ZfZ 2001, 301; vom 18. Juli 2007 C-142/06 --Olicom--, Slg. 2007, I-6675, ZfZ 2007, 268).

  • EuGH, 19.10.2000 - C-339/98

    Peacock

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - VII R 42/07
    Der EuGH hat bereits entschieden, dass in Computer einzusteckende Karten (Netzwerk-, Grafik- oder Soundkarten) oder andere Netzwerkausrüstungen Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen sind, da sie keine andere Funktion als Datenverarbeitung ausführen und nicht ohne ihren Einsatz in einem Computer funktionieren können (vgl. EuGH-Urteile vom 19. Oktober 2000 C-339/98 --Peacock--, Slg. 2000, I-8947, ZfZ 2001, 15; vom 10. Mai 2001 C-463/98 --Cabletron Systems--, Slg. 2001, I-3495, ZfZ 2001, 268; in Slg. 2001, I-4391, ZfZ 2001, 301; vom 18. Juli 2007 C-142/06 --Olicom--, Slg. 2007, I-6675, ZfZ 2007, 268).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-142/06

    Olicom - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - VII R 42/07
    Der EuGH hat bereits entschieden, dass in Computer einzusteckende Karten (Netzwerk-, Grafik- oder Soundkarten) oder andere Netzwerkausrüstungen Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen sind, da sie keine andere Funktion als Datenverarbeitung ausführen und nicht ohne ihren Einsatz in einem Computer funktionieren können (vgl. EuGH-Urteile vom 19. Oktober 2000 C-339/98 --Peacock--, Slg. 2000, I-8947, ZfZ 2001, 15; vom 10. Mai 2001 C-463/98 --Cabletron Systems--, Slg. 2001, I-3495, ZfZ 2001, 268; in Slg. 2001, I-4391, ZfZ 2001, 301; vom 18. Juli 2007 C-142/06 --Olicom--, Slg. 2007, I-6675, ZfZ 2007, 268).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-463/98

    Cabletron

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - VII R 42/07
    Der EuGH hat bereits entschieden, dass in Computer einzusteckende Karten (Netzwerk-, Grafik- oder Soundkarten) oder andere Netzwerkausrüstungen Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen sind, da sie keine andere Funktion als Datenverarbeitung ausführen und nicht ohne ihren Einsatz in einem Computer funktionieren können (vgl. EuGH-Urteile vom 19. Oktober 2000 C-339/98 --Peacock--, Slg. 2000, I-8947, ZfZ 2001, 15; vom 10. Mai 2001 C-463/98 --Cabletron Systems--, Slg. 2001, I-3495, ZfZ 2001, 268; in Slg. 2001, I-4391, ZfZ 2001, 301; vom 18. Juli 2007 C-142/06 --Olicom--, Slg. 2007, I-6675, ZfZ 2007, 268).
  • BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98

    Arzneimittel - Arzneiwaren - Vitamintabletten - Vitaminmangelzustand

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - VII R 42/07
    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn er ihr nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften innewohnt und wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 18. April 1991 C-219/89 --Wesergold--, Slg. 1991, I-1895; Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 42/98, BFHE 190, 501, ZfZ 2000, 56, m.w.N.).
  • EuGH, 17.03.2005 - C-467/03

    Ikegami

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - VII R 42/07
    Insoweit rechtfertigt auch das vom HZA angeführte EuGH-Urteil vom 17. März 2005 C-467/03 --Ikegami-- (Slg. 2005, I-2389, ZfZ 2005, 161) keine andere Entscheidung im Streitfall, da es in jenem vom EuGH entschiedenen Fall um ein Gerät mit eigener Funktion (Videoüberwachung) ging, in das eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut war.
  • EuGH, 18.12.1997 - C-382/95

    Techex

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - VII R 42/07
    Der Monitor erfüllt somit die Funktion der Darstellung von Signalen, die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine ausgehen, denn die Verarbeitung digitalisierter Bilder ist Datenverarbeitung (vgl. EuGH-Urteile vom 18. Dezember 1997 C-382/95 --Techex--, Slg. 1997, I-7363, ZfZ 1998, 161; vom 7. Juni 2001 C-479/99 --CBA--, Slg. 2001, I-4391, ZfZ 2001, 301).
  • BFH, 21.11.2002 - VII R 57/01

    Tarifierung von Filmrecordern

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - VII R 42/07
    8471 KN ausgewiesen werden, auch wenn sie die Voraussetzungen der Anm. 5 B zu Kap. 84 KN erfüllen (vgl. EuGH-Urteil vom 11. Dezember 2008 C-362/07 und C-363/07 --Kip Europe u.a.--, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 328, Rz 42; Senatsurteil vom 21. November 2002 VII R 57/01, BFH/NV 2003, 525, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2003, 161).
  • BFH, 08.12.2006 - VII B 334/05

    Tarifierung: Bildschirme mit Plasma-Display

  • EuGH, 18.04.1991 - C-219/89

    WeserGold / Oberfinanzdirektion München

  • BFH, 24.05.2007 - VII B 146/06

    Tarifierung von LCD-Monitoren

  • BFH, 13.12.2011 - VII R 72/10

    Zolltarif: Einreihung einer der Bearbeitung digitaler Audiodateien dienenden

    Die Verarbeitung digitalisierter Töne ist ebenso Datenverarbeitung wie die Verarbeitung digitalisierter Bilder oder irgendwelcher anderer Zeichen (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2009 VII R 42/07, BFHE 226, 570, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2010, 51).

    Dass ein Computer durch eine bestimmte Software und bestimmte Hardwarekomponenten in der Lage ist, spezielle Funktionen mittels Datenverarbeitung zu erfüllen, steht seiner Einreihung als automatische Datenverarbeitungsmaschine nicht entgegen (Senatsurteil in BFHE 226, 570, ZfZ 2010, 51).

    Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des EuGH in Computer einzusteckende Karten (Netzwerk-, Grafik- oder Soundkarten) Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen, da sie keine andere Funktion als Datenverarbeitung ausführen und nicht ohne ihren Einsatz in einem Computer funktionieren können (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 226, 570, ZfZ 2010, 51).

  • BFH, 04.11.2010 - VII B 60/10

    Tarifierung von TFT-Farbmonitoren als solche "von der hauptsächlich in einem

    Insoweit besteht kein Klärungsbedarf, weil durch die Entscheidung des EuGH in Slg. 2009, I-1167, ZfZ 2009, 217 sowie durch das Senatsurteil vom 23. September 2009 VII R 42/07 (BFHE 226, 570, ZfZ 2010, 51) klargestellt ist, dass Monitore, die sowohl Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine als auch von anderen Quellen darstellen können, Einheiten von der "hauptsächlich" in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art im Sinne der Unterpos.
  • BFH, 13.01.2015 - VII R 25/13

    Zolltarif: Einreihung steriler Pinzetten aus Kunststoff - Bestimmung des

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des erkennenden Senats darf bei der zolltariflichen Einreihung auf den Verwendungszweck einer Ware nur abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird und wenn er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware bemisst (vgl. EuGH-Urteile vom 27. November 2008 C-403/07 --Metherma--, Slg. 2008, I-8921, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 15; vom 12. Juli 2012 C-291/11 --TNT Freight Management--, ZfZ 2012, 332; vom 22. November 2012 C-320/11 --Digitalnet--, ZfZ 2013, 22, jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 23. September 2009 VII R 42/07, BFHE 226, 570, ZfZ 2010, 51, m.w.N.).
  • BFH, 13.12.2011 - VII R 70/10

    Zolltarif: Abgrenzung automatischer Datenverarbeitungsmaschinen und ihrer

    Die Verarbeitung digitalisierter Signale zu Text-, Audio- oder Grafikdateien oder --wie im Streitfall-- zu Steuerungssignalen für bestimmte Geräte wie den vom FG als Beispiel angeführten Parkscheinautomaten ist und bleibt in jedem Fall Datenverarbeitung (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2009 VII R 42/07, BFHE 226, 570, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2010, 51).
  • FG München, 04.02.2010 - 14 K 4274/07

    Tarifierung einer Steckkarte (Expert-Pak) mit CD-Rom zur Bearbeitung von Musik

    Eine andere Einreihung ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten BFH-Urteil vom 23. September 2009 (VII R 42/07, ZSteu 2009, 1212), weil der dort beurteilte Graustufenmonitor gerade keine andere Funktion als Datenverarbeitung ausübt.
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